„[…] eine rotbenaste und rotbekragte Gestalt, die hohe Polizei […]“ [1]
Autor: M. G.
Tourenbücher sind unsere Zeitzeugen. Ihre Autor_innen richten in fast jeder Ausgabe mahnende Worte an uns Leser_innen: Wir sollen uns bitte unbedingt an die polizeilichen Vorschriften halten.
Um 1900 war dies jedoch nicht so einfach. Jede Stadt, jeder Landkreis hatte eigene Bestimmungen, und diese waren auch noch nicht so stark kodifiziert und standardisiert, wie wir es vom heutigen Straßenverkehrsrecht samt Straßenverkehrsordnung gewohnt sind. Vieles wurde immer wieder neu ausgehandelt und Bestimmungen änderten sich häufig. Daher bot es sich an, die wichtigsten Regeln des Straßenverkehrs in Tourenbüchern abzudrucken. Wie sinnvoll diese Regeln waren, und ob sich Menschen gar an sie hielten, erfahren wir nur aus weiterführender Literatur.
Zum Beispiel schreibt Amalie Rother im Jahr 1890, dass sie willkürlich wirkende Fahrverbote frustrieren. Zu damaliger Zeit war es üblich, ein zumindest partiell Innerorts gültiges Fahrverbot für Fahrräder festzuschreiben:
„Mit dem selben Recht wie die Fahrverbote könnte auch durch Polizeiverordnung befohlen, dass z.B. die Berliner Linden im Zuge der Friedrichstrasse [die Kreuzung, M.G.] von Fussgängern nicht aufrecht, sondern nur auf allen Vieren kriechend passiert werden dürfte“, monierte erwähnte Frau. [2]
Den weiteren Ausführungen von Frau Rother ist zu entnehmen, dass sie sich gerne über so manche Verordnung hinweggesetzt hat. Kreative Auslegungen von Straßenverkehrsregeln zwingt durchaus die Obrigkeit in die Knie und befördert derweilen sinnvollere Regeln für alle – illustriert durch folgendes Beispiel: Aufgrund von verstopften Straßen, gerade im Berufsverkehr, sind viele Pendler_innen auf (teilweise motorisierte) Zweiräder umgestiegen. Gerade in Ballungsräumen wie Paris ist es so möglich, sich am stehendem Verkehr vorbei- & hindurchzuschlängeln. Das wird zwar längst gewohnheitsrechtlich praktiziert, nun aber beugt sich der Staat der „normativen Kraft des Faktischen“. [3]
Kreative Umgänge mit staatliche Vorschriften lassen sich also zu allen Zeiten beobachten – im Jahr 1890 genauso wie im Jahr 2016. Entsprechend würde es in die Irre führen, aus (historischen) gesetzlichen Vorschriften Informationen über „die Realitäten auf der Straße“ abzuleiten. Spannender ist, sich mit „Alltagswiderständler_innen“ wie Frau Rother auseinanderzusetzen und in ordnungswidrigem Verhalten das Potential zu erkennen, menschlichere und/oder realitätsnähere Regeln zu etablieren.
[1] Rother, Amalie (1897): Das Damenfahren. In: Salvisberg, Paul von (Hg.): Der Radfahrsport in Bild und Wort. München 1890: Academischer Verlag, S. 132.
[2] Rother, Amalie (1897): Das Damenfahren. In: Salvisberg, Paul von (Hg.): Der Radfahrsport in Bild und Wort. München: Academischer Verlag, S. 132-133.
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
sylvia woelfel (6. April 2016). Nachtrag zum Hauptseminar Tourenfahren. TGTUBlog. Abgerufen am 23. Januar 2025 von https://doi.org/10.58079/uqn0
Dazu passend hat die SLUB Dresden noch dieses historische Regelwerk von 1895 digitalisiert:
“Das Radfahrer-Recht in dem Königreich Sachsen und den angrenzenden Ländern nämlich in Preußen (Provinz Sachsen, Brandenburg, Schlesien), Böhmen, Bayern (Oberfranken), Reuß-Schleiz-Gera, Reuß-Greiz, Sachsen-Altenburg und Sachsen-Weimar-Eisenach; eine Zusammenstellung der für den Verkehr mit Fahrrädern auf den öffentlichen Wegen geltenden polizeilichen Verordnungen” — http://digital.slub-dresden.de/id319219259